Nach Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber ist die datenschutzkonforme Erhebnung von Corona-Virus-Gesundheitsdaten zulässig. Angesichts der angespannten Lage können Unternehmen zum Infektionsschutz anonymisiert Daten sammeln und speichern, gab Kelber am am 13. März 2020 bekannt. Daten dürfen in solchen Fällen erhoben werden, wenn eine Infektion bekannt, Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person bestanden hat oder wenn ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat. Solche Daten dürfen von Arbeitgebern sowohl für Arbeitnehmer als auch für Gäste und Besucher gesammelt und verarbeitet werden. Die Offenlegung der Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist dem Bundesdatenschutzbeauftragten zufolge allerdings nur dann zulässig, wenn die Kontaktpersonen Vorsorgemaßnahmen treffen und…
Bundesdatenschutzbeauftragter: Anonyme Datenerhebung über Corona-Virus zulässig
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