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Gesetzesvorhaben
In der Rubrik Gesetzesvorhaben finden Sie eine Übersicht zu den aktuell wichtigsten Gesetzesvorhaben in unseren Themenfeldern Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität. Klicken Sie auf ein Themenfeld, um die dazugehörigen Gesetzesvorhaben zu sehen.
- Schritt für Schritt: Sie können die einzelnen Schritte im Gesetzgebungsprozess von Beginn bis zum aktuellen Stand über die Reiter nachverfolgen
- Einordnung: Wir ordnen in den einzelnen Schritten Sachverhalte ein und erklären Zusammenhänge
- Updates per E-Mail: Sie erhalten einmal im Monat ein Update zum aktuellen Stand der Gesetzesvorhaben für den/die Themenbereiche, die Sie abonniert haben
Politische Woche
Jeden Montagvormittag informieren wir Sie per E-Mail kompakt über die wichtigsten Termine der Institutionen auf Bundes, EU- und Länderebene der anstehenden Woche zu den Themenfeldern Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität.
Zudem sind in der E-Mail ausgewählte politische/fachliche Veranstaltungen enthalten.
Meldungen
Weiterhin finden Sie in dieser Rubrik Meldungen aus unseren Themenbereichen Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität. Zudem können Sie wie bisher Meldungen aus den für Sie relevanten Themenbereichen per E-Mail abonnieren.
- Informationen kompakt zusammengefasst
- Ausgewertet und mit Einschätzungen, wie betroffene Unternehmen/Branchen die Informationen für ihre Zwecke nutzen können
- Links zu Quellen, zu weiterführenden Informationen und zu Originaldokumenten
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Gesetzesvorhaben
Klicken Sie auf einen der folgenden Themenbereiche, um die aktuellen Gesetzesvorhaben darin anzuzeigen.
Gesetzesvorhaben im Bereich Gesundheit
Pflegekompetenzgesetz (PKG)
06.08.2025 Kabinett beschließt Entwurf
Das Bundeskabinett hat am 6.08.2025 den Entwurf für das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (vormals Pflegekompetenzgesetz) beschlossen; geplanter Start: 1.01.2026.
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Befugnisse: Erweiterte Befugnisse für Pflegefachpersonen je nach Qualifikation, inkl. eigenständige Wundversorgung, Diabetes-Management und Blutabnahmen.
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Kompetenzprofile: Klare, qualifikationsbezogene Aufgaben- und Verantwortungsprofile.
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Bürokratieabbau: Neues Gremium beim GKV-Spitzenverband zur Vereinfachung und Vereinheitlichung von Antrags- und Verwaltungsverfahren unter Einbindung von Pflegebedürftigen und Angehörigen.
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Pflegeberatung: Einheitliche, kassenartenübergreifende Organisation der Beratung.
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Kommunale Mitwirkung: Stärkere Rolle der Kommunen bei Zulassung und Steuerung von Pflegeeinrichtungen.
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Versorgungssteuerung: Regelmäßige regionale Analysen durch Pflegekassen; Möglichkeit sektorenübergreifender Verträge für gemeinschaftliche Wohnformen.
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Vergütung & Digitales: Vereinfachte Vergütungsverhandlungen; pragmatischere Vorgaben für digitale Pflegeanwendungen und zugehörige Unterstützungsleistungen.
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SGB-V-Anpassungen: Klarstellungen zum vertragsärztlichen Notdienst, Änderungen am Strukturfonds und Erleichterungen bei ePA/E-Rezept.
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RSA-Prüfungen: „Manipulationsbremse“ mit Begrenzung der Prüffristen auf 15 Jahre.
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Finanzwirkung: Mittelfristige Entlastung der Sozialen Pflegeversicherung um rund 328 Mio. Euro jährlich.
25.06.2025 Referentenentwurf veröffentlicht
- Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Stärkung pflegerischer Kompetenzen vorgelegt.
- Pflegekräfte sollen u. a. mehr Eigenverantwortung übernehmen dürfen (z. B. Verordnungsfähigkeit bestimmter Hilfsmittel).
- Der Entwurf wird aktuell mit Verbänden abgestimmt.
Hinweis: Kabinettsbefassung wird nach der Sommerpause erwartet.
09.10.2025 – Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung des Berufsbilds „Pflegefachassistenz“
- Ergänzung zum laufenden Gesetzgebungsverfahren des Pflegekompetenzgesetzes.
- Ziel: klarere Ausbildungsstandards und Durchlässigkeit zwischen Pflegeassistenz und Pflegefachkraft.
Ende September / Oktober 2025 – Weitere Beratungen im Bundesrat und Gesundheitsausschuss
- Der Bundesrat äußert Änderungsbedarf, insbesondere bei der Finanzierung der Behandlungspflege und der ärztlichen Abgrenzung.
- Der Entwurf wird zur Überarbeitung an den Bundestag zurückverwiesen.
- Formulierungshilfe des BMG (15.10.): Präzisierung zu Delegation, Haftung und Dokumentationspflichten.
Kritik:
- Grüne: fordern klarere rechtliche Regelungen bei neuen Pflegekompetenzen, damit die Verantwortung der Berufsgruppen eindeutig bleibt.
- Krankenkassen: warnen vor „Substitution light“ – zu wenig echte Entscheidungsfreiheit für Pflegefachkräfte.
- Pflegeverbände: begrüßen Fortschritt, fordern aber verbindlichere Fristen für Umsetzung in Kliniken und Heimen.
11.09.2025 – Erste Lesung im Bundestag
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Beratung des Entwurfs zur Befugniserweiterung in der Pflege sowie zur neuen Pflegefachassistenz-Ausbildung, Überweisung an die Ausschüsse, federführend ist der Gesundheitsausschuss.
Kritik:
- Grüne: Zustimmung zum Grundanliegen, aber Forderung nach klareren Regelungen zu Verantwortung und Haftung bei neuen Pflegekompetenzen.
- Linke: Kritik an zu vielen offenen Punkten; warnt vor Konflikten mit ärztlichen Tätigkeiten und unklarer Umsetzungspraxis.
- AfD: lehnt die Reform ab, spricht von Bürokratieverlagerung statt echter Entlastung.
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Gesetzesvorhaben im Bereich Finanzmärkte
Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Finanzmärkte.
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG
08.10.2025 Kabinettsbeschluss
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen und am 10.10.2025 dem Bundesrat zugeleitet.
September 2025 Stellungnahmen
Ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor. Bislang haben u.a. folgende Verbände zum Referentenentwurf Stellung genommen.
- IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) begrüßt Zielrichtungen des Entwurfs (z. B. Verhältnismäßigkeit, Bürokratieabbau), fordert aber konkret präzisere Formulierungen, Klarstellungen und mehr Rechtssicherheit bei einzelnen Regelungen.
- Deutsche Kreditwirtschaft (DK) äußert sich ebenfalls unterstützend gegenüber dem Gesetzentwurf. Sie begrüßt, dass EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen, fordert aber zugleich, dass bürokratische Anforderungen in Form von Meldepflichten etc. möglichst in Grenzen gehalten werden.
In juristischen Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass die Zeit für das Gesetzgebungsverfahren knapp ist: Um die Umsetzungsfrist der CRD VI einzuhalten, müsste der Gesetzgebungsprozess bis 10. Januar 2026 abgeschlossen sein.
22.08.2025 Referentenentwurf
- Zweck des Gesetzes
- 1:1-Umsetzung des EU-Bankenpakets (CRR III & CRD VI)
- Bürokratieabbau im Bankensektor in Deutschland
- Ziel: Krisenfestigkeit von Banken stärken, Finanzierung der Realwirtschaft sichern, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen fördern
- EU-Bankenpaket
- CRR III: seit 1. Januar 2025 direkt anwendbar
- CRD VI: in nationales Recht umzusetzen
- Zentrale Ziele des Entwurfs
- Zielgerichtete, verhältnismäßige und bürokratiearme Umsetzung der CRD VI
- Besondere Berücksichtigung kleinerer Banken und Sparkassen
- Abbau unnötiger Bürokratie, Vereinfachung regulatorischer Anforderungen
- Erleichterung der Kreditvergabe, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Krisenfestigkeit & Risikomanagement
- Integration von ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) in das Risikomanagement
- Effektive, aber verhältnismäßige Vorgaben, angepasst an unterschiedliche Geschäftsmodelle und kleinere Institute
- Stärkung der Aufsicht (BaFin)
- Erweiterte Ermittlungsbefugnisse zur Bekämpfung neuer Formen von Kriminalität (z. B. Geldwäsche, schwarzer Kapitalmarkt, terroristische Vereinigungen)
- Anpassung an technische Neuerungen und illegale Online-Geschäfte
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
September 2025 Stellungnahmen
Ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor. Bislang haben u.a. folgende Verbände zum Referentenentwurf Stellung genommen.
BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.)
- Begrüßt die Umsetzung der EU-Vorgaben (AIFM-/OGAW-Reform).
- Kritisiert fehlende Klarstellung, wie Änderungen (z. B. Liquiditätsmanagementinstrumente) rechtssicher in bestehende Anlegerverträge eingebracht werden können.
- Drängt auf schnelle Umsetzung, um EU-Fristen bis April 2026 einzuhalten.
Deutsche Kreditwirtschaft (DK / Bundesverband deutscher Banken u. a.)
- Rügt die sehr kurze Konsultationsfrist.
- Positiv: Einbezug bestehender Liquiditätsinstrumente (z. B. bei offenen Immobilienfonds).
- Warnt vor Überlastung der Verwahrstellen, die nicht für Abwicklungen vorgesehen sind.
- Fordert Klarstellungen bei gesetzlichen Verweisen und Abgrenzungen.
Startup-Verband (Bundesverband Deutsche Startups e.V.)
- Grundsätzlich Zustimmung zum Ziel, EU-Vorgaben umzusetzen.
- Kritisch bei Venture-Capital-Themen: Gesellschafterdarlehen, Convertible Loans, Schwellenwerte für Registrierung.
- Befürchtet Belastungen für kleinere Fonds durch Bewertungsregeln (HGB vs. Verkehrswert).
08.08.2025 Referentenentwurf
- Mit dem Gesetzentwurf des BMF werden neue EU-Vorgaben im Bereich Investmentfonds und Clearing vollständig in deutsches Recht übertragen
- Ziel: Stärkung des EU-Finanzmarkts, Förderung von erneuerbaren Bürgerbeteiligungen und mehr Stabilität im Fonds- und Clearingwesen
Umsetzung der EU-Investmentfondsrichtlinien
- Änderungen der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) und der AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) durch Richtlinie (EU) 2024/927 werden 1:1 in nationales Recht übertragen
- Betroffene Themen:
- Übertragungsvereinbarungen
- Liquiditätsrisikomanagement
- Aufsichtliche Berichterstattung
- Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen
- Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF)
Neue Möglichkeiten im Fondsbereich
- Einführung geschlossener Sondervermögen auch für Publikumsfonds
- Erleichterung für Anbieter geschlossener Fonds, Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbare Energien aufzulegen
Anpassungen an EMIR-Rechtsrahmen
- Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/2987 („EMIR-Verordnung“) und der begleitenden Richtlinie (EU) 2024/2994
- Ziel der Reform:
- Verringerung übermäßiger Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCPs
- Stärkung des Clearings über zentrale Gegenparteien innerhalb der EU
Steueränderungsgesetz
10.09.2025 Kabinettsentwurf
Wesentliche Maßnahmen & Änderungen:
- Die Entfernungspauschale wird ab dem 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent pro gefahrenem Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher gilt der höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer.
- Die Mobilitätsprämie wird dauerhaft, also ohne zeitliche Befristung, beibehalten – insbesondere zugunsten von Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen.
- Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) sinkt ab 1. Januar 2026 von 19 % auf 7 %. Damit sollen Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien, Catering sowie Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern entlastet werden.
- Vereinfachung bei der elektronischen Bescheidbekanntgabe: Beim Bundeszentralamt für Steuern entfällt das Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers bei Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung.
- Klarstellung/Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung werden geschaffen.
- Aktualisierung des Rechtsrahmens bezüglich De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) und der Forschungszulage, um Rechtssicherheit zu erzeugen.
- Rückkehr zur vollständigen steuerlichen Entlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch Wiedereinführung der Agrardieselerleichterung („Agrardiesel“) zum 1. Januar 2026. Auch für mit Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse.
08.10.2025 Erste Lesung im Bundestag
- An Ausschüsse verwiesen, Finanzausschuss federführend
Standortfördergesetz - StoFöG
10.09.2025 Kabinettsbeschluss
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:
- Förderung privater Investitionen und Stärkung des Finanzstandorts: Ziel des Entwurfs ist, durch steuerliche und aufsichtsrechtliche Erleichterungen Investitionen, insbesondere in Start-ups, Infrastruktur und erneuerbare Energien, zu stimulieren und Deutschland als Finanzstandort attraktiver zu machen.
- Erleichterungen bei der Investmentbesteuerung: Anpassungen bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen, insbesondere bei Reinvestitionen („Roll-Over“) und durch Fonds gehaltenen Beteiligungen, sollen steuerliche Hemmnisse abbauen.
- Unbegrenzte Investitionen von Fonds in Venture Capital und Infrastruktur: Fonds (inklusive Spezialfonds) sollen künftig unbegrenzt in gewerbliche Venture-Capital-Fonds investieren dürfen. Auch Investments in erneuerbare Energien und Infrastruktur werden erleichtert.
- Vereinfachung von Prospekterfordernissen und EU-Weitvertrieb: Der Entwurf ermöglicht z. B. Prospekte in englischer Sprache plus Zusammenfassungen, um den grenzüberschreitenden Vertrieb von Wertpapieren zu erleichtern.
- Änderungen im Gesellschafts- / Aktienrecht für Startups: Neu: Emission von Aktien mit einem Nennwert < 1 Euro zur Verbesserung der Aktienkultur und als Exit-Möglichkeit für Wachstumsunternehmen.
- Kapitalmarkt- / Börsenrechtsreformen und EU-Implementierung: Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen zur Umsetzung von EU-Rechtsakten wie dem „Listing Act“, MiFIR-Revision und ESAP (zentrales EU-Zugangsportal für Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen) in nationales Recht.
- Bürokratieabbau und Entlastungspflichten: Zahlreiche Melde- oder Nachweispflichten werden gestrichen oder eingeschränkt, z. B. Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der BaFin, Einstellung des Millionenkreditmeldewesens, Reduktion von Nebenpflichten.
- Unternehmensregister als Sammelstelle / Portalintegration: Das Unternehmensregister wird als Sammelstelle für bestimmte verpflichtende und freiwillige Informationen fungieren, die zugleich an das zentrale europäische Zugangsportal weitergeleitet werden müssen.
- Neuregelungen zu systematischer Internalisierung und Handelspflichten: Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Unternehmen erlauben, sich freiwillig der systematischen Internalisierung zu unterwerfen sowie neue Anforderungen an den Handel und Marktteilnehmer im Rahmen der MiFIR/MiFID-Rahmenwerke.
- Stärkung der Aufsicht und Sanktionen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält erweiterte Befugnisse, u. a. bezüglich Berufsverbote bei vorsätzlichen Verstößen und Untersagungen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
10.10.2025: Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat zugeleitet (Zustimmungsgesetz, noch nicht beraten)
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Gesetzesvorhaben im Bereich Mobilität
Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Mobilität.
Referentenentwurf zur Neufassung des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG)
Ende August/Anfang September: Ergebnis der Verbändeanhörung
Alle großen Verbände stimmen dem Ziel zu, aber fordern deutliche Nachbesserungen bei Fristen, Kosten, Bürokratie und Rechtssicherheit. Industrieverbände drängen auf Schutz proprietärer Daten, Digitalverbände auf praxistaugliche Prozesse, Kommunalverbände auf finanzielle Unterstützung und Entlastung.
- VDA (Automobilindustrie)
- Unterstützt Datenbereitstellung grundsätzlich.
- Kritisiert unklare Abgrenzung zwischen sicherheitsrelevanten und proprietären Daten → fordert Schutz sensibler Betriebsdaten.
- Fristen und Kosten zu ambitioniert.
- Bitkom (Digitalwirtschaft)
- Positiv gegenüber digitaler Mobilitätsdateninfrastruktur.
- Warnt vor übermäßiger Bürokratie (z. B. Doppelpflichten durch „Eigenerklärungen“).
- Will stärkere Einbindung der Industrie bei Standardsetzung.
- Kommunale Spitzenverbände (z. B. DStGB, Städtetag)
- Befürchten Überlastung kleiner und mittlerer Kommunen.
- Kritisch gegenüber Verpflichtung zur Digitalisierung bisher nicht-digitaler Daten.
- Sehen Finanzierungslücke, fordern Förderungen und praxisgerechte Umsetzung.
- ITS mobility / Verkehrsverbände
- Begrüßen Modernisierung und EU-Harmonisierung.
- Fordern gestuften Roll-out und klare Rollenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
19.08.2025: Ende der Stellungnahmefrist
13.08.2025: Vorstellung des Referentenentwurf/Start der Verbändeanhörung
Mit dem IVSG soll die überarbeitete EU-Richtlinie 2010/40/EU (Fassung 2023/2661) in nationales Recht umgesetzt werden.
Neue inhaltliche Schwerpunkte
- Erweiterter Geltungsbereich: Einbindung von Echtzeit-Mobilitätsdaten, multimodalen Informations-, Buchungs- und Ticketing-Apps, Unterstützung vernetzter/automatisierter Mobilität.
- Verpflichtende Einführung bestimmter IVS-Dienste, z. B. sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen (bis 31.12.2026).
- Digitalisierung und maschinenlesbare Bereitstellung neuer und bestehender Verkehrsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek).
- Einführung eines automatisierten Systems zur Datenqualitätsverbesserung und regelmäßiger Eigenerklärungen der Dateninhaber.
Institutionelle Struktur
- Betrieb des Nationalen Zugangspunkts durch das Bundesministerium für Verkehr oder beliehene/private Dritte.
- Nationale Stelle (BASt) für Koordination, Qualitätssicherung, Beratung, Überwachung und EU-Berichterstattung.
- Zusammenarbeit mit Landes-Mobilitätsdatenplattformen.
Finanz- und Personalaufwand
- Deutliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen, v. a. für Personal, Softwareanpassung, Betrieb der Mobilithek und Qualitätssicherung.
- Wirtschaft: jährlicher Mehraufwand von ca. 27,5 Mio. €, einmaliger Aufwand ca. 29 Mio. €.
- Verwaltung: jährlicher Mehraufwand ca. 7,5 Mio. €, einmalig ca. 10 Mio. €.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Umfassende Verordnungsermächtigungen für das BMV zur Festlegung technischer Standards, Pflichten und Verfahren.
- Evaluierung nach 5 Jahren; keine Befristung.
- Änderungen und Anpassungen in weiteren Gesetzen (z. B. Personenbeförderungsgesetz, BSI-Kritisverordnung, Mobilitätsdatenverordnung)
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Gesetzesvorhaben im Bereich Bauwesen
Diese Gesetzesvorhaben in der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages im Bauwesen schauen wir uns aktuell an und monitoren diese durch den Gesetzgebungsprozess. Die Priorisierung erfolgt nach keiner äußeren Vorgabe, sondern durch die Autoren.
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
18.06.2025: Kabinettsbeschluss “Wohnungsbau-Turbo” (LINK Referentenentwurf BMWSB)
Zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit sollen folgende Änderungen im Baugesetzbuch vorgenommen werden (u.a.):
- § 246e BauGB (neu): Einführung einer Experimentierklausel: Wohnbauvorhaben können befristet auch ohne Bebauungsplan zugelassen werden.
- § 34 BauGB: Flexibilisierung des Einfügegebots für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.
- TA Lärm: In begründeten Fällen sind Abweichungen von Lärmschutzvorgaben möglich.
Die wichtigsten Änderungen werden hier seitens des Bauministeriums aufgelistet. Statement Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: “Mit dem Gesetzesentwurf zünden wir jetzt den Bau-Turbo. Aufstocken, Nachverdichten und Neubau, der Bau-Turbo beschleunigt und ermächtigt die Gemeinden vor Ort. …”
Gesetz ist lt. Entwurf nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat.
11.07.2025: 1. Beratung im Bundesrat (LINK Plenarprotokoll)
10.09.2025: Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Der „Bau-Turbo“ der Bundesregierung, der Gemeinden bis Ende 2030 unter bestimmten Bedingungen Wohnungsbau auch ohne Bebauungsplan ermöglichen soll, wird von den Sachverständigen sehr unterschiedlich bewertet.
Zentrale Punkte der Anhörung:
- Breite Zustimmung zur Zielsetzung: Mehr Wohnraum ist dringend nötig, um der wachsenden Nachfrage zu begegnen.
- Positive Einschätzungen:
- Kommunale Spitzenverbände begrüßen die Ziele, verweisen aber auf weitere Probleme wie Bau- und Finanzierungskosten, Fachkräftemangel und Materialknappheit.
- Vertreter von Wohnungswirtschaft und Immobilienverbänden sehen den Entwurf als wichtigen, aber nur punktuellen Baustein.
- Änderungen beim Lärmschutz werden von Juristen als „revolutionär“ bezeichnet.
-
Kritikpunkte:
- Befristung bis 2030 sei zu kurz, längere Planungssicherheit sei nötig (Forderung: Verlängerung bis 2035). Gefahr, dass vor allem Einfamilienhäuser gefördert werden; Forderung, den Fokus stärker auf Geschosswohnungsbau zu legen.
- Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen spaltet die Sachverständigen: Befürwortung durch den Deutschen Mieterbund, Ablehnung durch die Immobilienwirtschaft.
- Kritiker bemängeln fehlende Antworten auf zentrale Probleme wie Finanzierung, Baukosten oder energetische Vorgaben.
- Klimaschutzverbände sehen den Turbo nicht als Beitrag zu einer „Bauwende“.
Zusammenfassung:
Der Bau-Turbo wird grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung gesehen, aber als nicht ausreichend. Viele Sachverständige fordern zusätzliche Maßnahmen, längere Laufzeiten und klare Fokussierung auf bezahlbaren Geschosswohnungsbau statt Einfamilienhäusern.
Ankündigung – 10.09.2025: Öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen ab 15:30 Uhr; Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD („Bau-Turbo“, Drucksache 21/781 neu). Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Sicherung von Wohnraum.
- Themen: Aktivierung von Bauland, Nachverdichtung, Förderung von Wohneigentum (z. B. Bausparförderung, Baukindergeld, KfW-Programme).
- EU-Erneuerbaren-Energien Richtlinie (RED III)
Als Sachverständige sind geladen:
- Bernd Düsterdiek (Deutscher Städte- und Gemeindebund)
- Andrea Gebhard (Bundesarchitektenkammer)
- Professor Mathias Hellriegel (Hellriegel Rechtsanwälte)
- Christian Lieberknecht (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen)
- Hilmar von Lojewski (Deutscher Städtetag)
- Peter Lutz (Unternehmensberatung)
- Judith Nurmann (Architects for Future Deutschland)
- Aygül Özkan (Zentraler Immobilien Ausschuss)
- Dirk Salewski (Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen).
09.10.2025: 2./3. Beratung im Bundestag
- Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Drucksache 21/781 neu)
- Damit wurde das Gesetz verabschiedet; eine Zustimmung durch den Bundesrat ist nicht gefordert.
- 10.10.2025: Unterrichtung des Bundesrates über die Erledigung des Gesetzgebungsverfahrens
08.10.2025: Beratung und Verabschiedung im Ausschuss Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Das “Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung “(DRS 21/781neu) wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen. AfD, Grüne und Linke stimmten dagegen, ihre Änderungsanträge wurden abgelehnt.
Die CDU/CSU bezeichnete das Gesetz als zentralen Schritt, um schneller, günstiger und unbürokratischer zu bauen. Kommunen sollen nach § 246e zeitweise von Baugesetzbuch-Regeln abweichen können; eine Genehmigung gilt nach drei Monaten als erteilt, wenn keine Einwände erfolgen. Auch beim Lärmschutz und bei der Nutzung bestehender Gebäude (z. B. Aufstockung von Supermärkten) wurden Erleichterungen beschlossen.
Die SPD betonte die Stärkung der Kommunen und die Möglichkeit, neben Wohnungen auch gesundheitsnahe Einrichtungen und Nahversorgung zu errichten, um lebendige Quartiere zu schaffen.
Die Grünen lehnten das Vorhaben als wachstums- und spekulationsfördernd ab. Der neue § 246e begünstige Flächenfraß und steigende Bodenpreise, ohne mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Die Linke kritisierte den Bau-Turbo als marktorientiert und sozial unausgewogen; er verschärfe die Miet- und Bodenkrise und fördere Zersiedelung. Zudem sprach sie von einer „Militarisierung des Baurechts“.
Die AfD nannte das Gesetz „heiße Luft“ und bezweifelte, dass es die Baukosten senke oder die Mietpreiskrise lindere.
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Udo Sonnenberg
Tel.: 030-40054100
Email: sonnenberg@elfnullelf.de

Alexander Schweda
Projektpartner elfnullelf
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Gesetzesvorhaben im Bereich Energie
Diese Gesetzesvorhaben in der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages im Bereich Energie schauen wir uns aktuell an und monitoren diese durch den Gesetzgebungsprozess. Die Priorisierung erfolgt nach keiner äußeren Vorgabe, sondern durch die Autoren.
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (GeoBG)
03.07.2025: Referentenentwurf veröffentlicht (LINK BMWE)
Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) soll Genehmigungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeicher deutlich schneller, digitaler und effizienter gestalten. Es implementiert Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag sowie der EU‑Richtlinie RED III (seit Mai 2025).
Ziele/Inhalte:
Rolle mit „überragendem öffentlichen Interesse“: Geothermie, Groß-Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen werden bei Genehmigungen vergleichbar behandelt wie Wind‑ und PV‑Anlagen
Sanktionierbare Höchstfristen: Behörden müssen beispielsweise im Bergrecht innerhalb eines Jahres entscheiden
Digitalisierung und Verfahrensoptimierung: Einheitliche, digitale Beteiligung, kürzere Behördenfristen, Projektmanagement sowie Transparenz bei allen Zulassungsverfahren
Naturschutzrechtliche Praktikabilität: Klare, jahreszeitlich abgestimmte Regelungen für seismische Explorationen
Haftungssicherheit: Behörden können Sicherheitsleistungen verlangen, um Bergschäden abzusichern
Vorgezogener Projektstart: Vorzeitiger Baubeginn schon vor abschließender Genehmigung erlaubt, Beschleunigung durch Übergangsregelungen für laufende Verfahren
Meilensteine:
03.07. Referentenentwurf (s.o.)
bis 21.07: Länder- und Verbändeanhörung im BMWE lief
06.08.: voraussichtlich Bundeskabinett
Herbst: Parlamentarische Beratungen
möglichst frühes Inkrafttreten geplant
06.08.2025: Bundeskabinett beschließt Gesetz ohne Aussprache
- noch keine Parlamentsdrucksache (Stand: 15.08.)
05.11.2025: öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie geplant
- Mit dem Gesetz soll der Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmeleitungen und -speichern sowie die Erkundung von Erdwärme erleichtert und beschleunigt werden. Dafür ist geplant, Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie für Wärmepumpen, die Flusswasser, Abwasser Industrieabwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen. Auch für private Haushalte soll es einfacher werden, eine Zulassung für die eigene Wärmepumpe zu erhalten.
09.10.2025: Erste Lesung des Entwurfs für das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG), dessen Ziel: Genehmigungsverfahren straffen und den Ausbau beschleunigen.
Bekannter Anlauf: Schon unter Ex-Wirtschaftsminister Robert Habeck lag ein ähnlicher Entwurf vor. Doch mit dem Ende der Ampel war auch das Gesetz vom Tisch. Die neue Regierung hat den Entwurf überarbeitet und am 06.08.2025 im Kabinett beschlossen.
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Alexander Schweda
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Gesetzesvorhaben im Bereich Digitalisierung
Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Digitalisierung.
NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
30.07.2025: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf
Wesentliche Unterschiede zum Referentenentwurf:
- Deutlich geringere Kosten für den Bund und die Bundesverwaltung.
- Etwas höhere Kosten für die Länder.
- Präzisere Begriffsdefinitionen, engere Anlehnung an EU-Recht.
- Erweiterte Einbindung der Länder in die Zuständigkeiten.
- Klarere Staffelung der Bußgelder.
- Anpassung der Struktur: 30 statt 29 Artikel
26.06.2025: BMI veröffentlicht Referentenentwurf
Inhalt:
Allgemeines
- Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) in deutsches Recht
- Ziel: Erhöhung der Cybersicherheit und Resilienz durch einheitliche Sicherheitsanforderungen
- Einführung eines neuen Stammgesetzes: „NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ (NIS2UmsuCG)
- Zentrale Rolle des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Struktur des Gesetzes
- Neufassung des Gesetzes über das BSI (BSIG-neu)
- Anpassungen in zahlreichen anderen Gesetzen (u. a. EnWG, TKG, BND-Gesetz, Atomgesetz)
- NIS2UmsuCG als Artikelgesetz mit über 60 Einzelregelungen
Adressaten / Verpflichtete
- Einführung von zwei Kategorien: „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“
- Betroffen sind u. a. Unternehmen der Energieversorgung, Gesundheit, Wasser, Verkehr, digitale Infrastruktur, Verwaltung, Forschung
- Schwellenwerte: in der Regel ≥250 Beschäftigte oder ≥50 Mio. Euro Jahresumsatz / ≥43 Mio. Euro Bilanzsumme
- Möglichkeit zur Einbeziehung kleinerer Unternehmen mit kritischer Bedeutung
Pflichten für Unternehmen
- Einführung eines verpflichtenden Maßnahmenkatalogs zur IT-Sicherheit: Risikoanalysen, Notfallpläne, Backup, Authentifizierung, Verschlüsselung, Schulungen etc.
- Pflicht zur Risikobewertung der Lieferkette und IT-Dienstleister
- Einrichtung eines Sicherheitsvorfall-Managements
Meldepflichten
- Drei-Stufen-System bei Sicherheitsvorfällen: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, Folgeinformation innerhalb von 72 Stunden, Abschlussbericht innerhalb eines MonatsEinführung eines zentralen Melderegisters beim BSI
Aufsicht und Kontrolle
- Das BSI erhält deutlich ausgeweitete Befugnisse: Vor-Ort-Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen, Veröffentlichung von Sicherheitslücken, Regelmäßige Prüfungen bei besonders wichtigen Einrichtungen
- Risikoabhängige Aufsicht bei wichtigen Einrichtungen
Haftung und Sanktionen
- Geschäftsleitungen haften für Nichteinhaltung der Pflichten
- Deutlich verschärfte Bußgelder: bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Bußgeldtatbestände u. a. für fehlende Sicherheitsmaßnahmen, verspätete oder unterlassene Meldungen, mangelnde Kooperation mit dem BSI
Öffentliche Verwaltung
- Einführung eines verpflichtenden Informationssicherheitsmanagements für alle Bundesbehörden
- Benennung eines Chief Information Security Officer Bund (CISO Bund)
- Verpflichtung zur Einführung eines Sicherheitskonzepts und Benennung von IT-Sicherheitsbeauftragten
Weitere Regelungen
- Verbesserung des Schutzes für Verschlusssachen und geheimhaltungsbedürftige Informationen
- Koordination auf Bundesebene durch neue Koordinierungsstelle
- Möglichkeit zur sektorspezifischen Ergänzung durch Rechtsverordnungen
11.09.2025: Erste Beratung im Bundestag
- Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung, Überweisung an die Ausschüsse Inneres, Digitales und Staatsmodernisierung sowie Haushalt (mitberatend)
26.09.2025: Erster Durchgang im Bundesrat
- Erster Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
KRITIS-Dachgesetz
10.09.2025: Kabinettsbeschluss
Zweck & Grundlage
- Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) in deutsches Recht um.
- Ziel ist es, bundeseinheitliche und sektorenübergreifende Mindeststandards für den Schutz, die Resilienz und den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen zu etablieren.
Wer ist betroffen/was gilt als KRITIS
- Kritische Infrastrukturen aus elf Sektoren: Energie, Transport & Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, Ernährung, Informationstechnik & Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung, Öffentliche Verwaltung.
- Eine Einrichtung gilt dem Entwurf zufolge als kritisch, wenn sie essenziell für die Gesamtversorgung in Deutschland ist und mehr als 500.000 Personen versorgt werden.
Pflichten & Maßnahmen
- Betreiber von kritischen Anlagen sollen Risikoanalysen und Risikobewertungen durchführen.
- Es werden bundeseinheitliche Mindestanforderungen definiert, etwa physische Schutzmaßnahmen, Notfallteams, Objektschutz und Ausfallsicherheit.
- Meldepflicht für erhebliche Störungen: Betreiber müssen Vorfälle melden, u.a. über ein Portal des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und des BSI.
Aufsicht/Behördenrollen
- Zuständig sind u.a. das BBK sowie das BSI; es wird ein Meldewesen eingerichtet, das zentrale Stellen und Plattformen einbindet.
- Unternehmen müssen sich registrieren und eine Kontaktstelle benennen.
Weitere Aspekte
- Der Entwurf betrifft nicht nur IT-Sicherheit, sondern auch physische Sicherheit gegenüber Störungen, Angriffen etc. (z. B. Naturkatastrophen, Terror, Sabotage).
- Mit dem Gesetz entstehen Kosten und Pflichten für die betroffenen Betreiber. Im Entwurf werden einmalige Belastungsrichtwerte (≈ 1,7 Mrd. €) und jährliche Mehrkosten (≈ 500 Mio. €) angegeben.
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