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Gesetzesvorhaben

In der Rubrik Gesetzesvorhaben finden Sie eine Übersicht zu den aktuell wichtigsten Gesetzesvorhaben in unseren Themenfeldern Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität. Klicken Sie auf ein Themenfeld, um die dazugehörigen Gesetzesvorhaben zu sehen.

  • Schritt für Schritt: Sie können die einzelnen Schritte im Gesetzgebungsprozess von Beginn bis zum aktuellen Stand über die Reiter nachverfolgen
  • Einordnung: Wir ordnen in den einzelnen Schritten Sachverhalte ein und erklären Zusammenhänge
  • Updates per E-Mail: Sie erhalten einmal im Monat ein Update zum aktuellen Stand der Gesetzesvorhaben für den/die Themenbereiche, die Sie abonniert haben

Politische Woche

Jeden Montagvormittag informieren wir Sie per E-Mail kompakt über die wichtigsten Termine der Institutionen auf Bundes, EU- und Länderebene der anstehenden Woche zu den Themenfeldern Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität.

Zudem sind in der E-Mail ausgewählte politische/fachliche Veranstaltungen enthalten.

Meldungen

Weiterhin finden Sie in dieser Rubrik Meldungen aus unseren Themenbereichen Bauwesen, Digitalisierung, Energie, Gesundheit, Finanzmärkte und Mobilität. Zudem können Sie wie bisher Meldungen aus den für Sie relevanten Themenbereichen per E-Mail abonnieren.

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  • Ausgewertet und mit Einschätzungen, wie betroffene Unternehmen/Branchen die Informationen für ihre Zwecke nutzen können
  • Links zu Quellen, zu weiterführenden Informationen und zu Originaldokumenten

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Gesetzesvorhaben

Klicken Sie auf einen der folgenden Themenbereiche, um die aktuellen Gesetzesvorhaben darin anzuzeigen.

Gesetzesvorhaben im Bereich Gesundheit

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Gesundheit.

Cannabisgesetz

18.08.2023 Kabinett beschließt Gesetzentwurf

  • Cannabis soll in lizenzierten Geschäften an Erwachsene zu Genusszwecken abgegeben werden. Damit soll erreicht werden, dass die Cannabis-Qualität kontrolliert wird und dass keine verunreinigten Substanzen abgegeben werden. Der Jugendschutz soll gewährleistet werden. Cannabis soll ausschließlich an Volljährige abgegeben werden.
  • Der gewerbliche Anbau und Vertrieb von Genuss-Cannabis soll staatlich lizenziert und kontrolliert sein. Der Schwarzmarkt und die organisierte Drogenkriminalität sollen damit eingedämmt werden.
  • Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum sollen zulässig sein, allerdings nur bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm. Auch der private Eigenanbau soll zulässig sein, begrenzt auf drei Pflanzen für jede volljährige Person.
  • Die Präventionsangebote zu Cannabis sollen ausgeweitet werden. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung sollen konsumierende Minderjährige zum Beispiel an verbindlichen Präventionsprogrammen teilnehmen. Es wird ein generelles Werbeverbot geben.
  • Die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes sollen nach vier Jahren und darüber hinaus evaluiert werden.

06.07.2023 BMG veröffentlicht Referentenentwurf

12.04.2023 BMG veröffentlicht Eckpunktepapier 

26.10.2022 Kabinett beschließt Entwurf eines Eckpunktepapiers

Bundesregierung

29.09.2023 Stellungnahme des Bundesrates

  • Kontroll- und Vollzugsaufgaben sollen keinen zusätzlichen Personal- und Finanzbedarf erzeugen
  • Bundesrat fordert Maßnahmen zur Verkehrsunfallprävention und Standards für Anbaueinrichtungen
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte sollen Mindeststandards haben
  • Kein Alkoholausschank in Anbauvereinigungen
  • Überprüfung jugendschutzrelevanter Regelungen gefordert
  • Befürchtung eines Vollzugsdefizits im aktuellen Gesetzentwurf
  • Bundesrat mahnt Schließung von Strafbarkeitslücken an

27.09.2023 Plenarantrag Bayerns

  • Stellungnahme zur Ablehnung des Gesetzentwurfs

18.10.2023 Erste Lesung im Bundestag

  • Übergabe an die Ausschüsse, Federführend ist der Gesundheitsausschuss
  • Antrag CDU/CSU: „Cannabislegalisierung stoppen, Gesundheitsschutz verbessern – Aufklärung, Prävention und Forschung stärken“
  • Antrag AfD: „Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken aufgeben und eine wissenschaftliche Nutzenbewertung von Medizinalcannabis analog zum Arzneimittelrecht einleiten“

06.11.2023 Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss

  • Bundesärztekammer (BÄK),Verband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) ,Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnen vor negativen Auswirkungen der Cannabislegalisierung auf Jugendliche, darunter eine Zunahme des Konsums und gesundheitliche Risiken wie Sucht und Psychosen.
  • Neue Richtervereinigung (NV) unterstützt die Entkriminalisierung, kritisiert jedoch unklare Grenzwerte und mögliche Kriminalisierung von Eigenanbau.Der Deutsche Richterbund sieht durch die Freigabe eine Verschlechterung der Lage, eine Schwächung des Jugendschutzes und eine Zunahme des Jugendkonsums.
  • Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) betont die Notwendigkeit, den illegalen Markt einzudämmen und hebt das Potenzial von Industriehanf hervor. Der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik (akzept) unterstützt die Straffreiheit für Eigenkonsum und Eigenanbau, kritisiert jedoch zu strikte Auflagen.
  • Sachverständige und der Deutsche Hanfverband (DHV) argumentieren gegen die bisherige strafrechtliche Verfolgung von Gelegenheitskonsumenten und für legale Weitergabe in Verbindung mit Hilfen zur Reduzierung des Konsum. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert ein Präventionspaket für die Verkehrssicherheit und einen niedrigen THC-Grenzwert.

23.02.2024 Bundestag beschließt Cannabisgesetz

Ergebnisse der namentlichen Abstimmung:

  • 407 Abgeordnete für das Gesetz
  • 226 stimmten dagegen
  • 4 enthielten sich ihrer Stimme

21.02.2024 Gesundheitsausschuss empfiehlt Gesetzesbeschluss

Die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses lautet die Annahme des Cannabisgesetzes sowie die Anträge der AfD und CDU/CSU abzulehnen.

19.01.2024 Zeitplan verschiebt sich voraussichtlich weiter

  • Trotz fraktionsinterner Differenzen rechnet Gesundheitsminister Lauterbach mit einer Verabschiedung des Cannabisgesetzes in der Woche vom 19. bis 23. Februar. Die nächste Bundesratssitzung findet dann am 22. März statt.
  • Ausgebliebende 2./3. Beratung in der ersten Sitzungswoche macht Einhaltung des Zeitplans ( Inkrafttreten zum 1. April) sehr unwahrscheinlich, da das Gesetz nicht in der Bundesratssitzung am 2. Februar behandelt werden kann.

04.12.2023 SPD- Bundestagsfraktion legt Veto ein

  • SPD-Bundestagsfraktion blockiert die ursprünglich für letzte Sitzungswoche 2023 angedachte Abstimmung über das Cannabisgesetz aufgrund von interner Uneinigkeit
  • Die Abstimmung findet möglicherweise in der Sitzungswoche vom 11.03. – 15.03.2024 statt.

27.11.2023 Regierungsfraktion einigt sich auf Änderungen und Beschluss in der letzten Sitzungswoche

  • Beratung im federführenden Gesundheitsausschuss und Verabschiedung durch Bundestag in KW 50 geplant
  • Entschärfung von Konsumverboten in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und den neuen Anbauvereinigungen auf Sichtweite (100m), zuvor min. 200m
  • Eigenanbau von bis zu 3 Cannabispflanzen
  • Erhöhung der Besitzmenge von 25 auf 50 Gramm aus Eigenanbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, weiter 25 Gramm im öffentlichen Raum
  • Entschärfung der Sanktionierung bei geringfügiger Überschreitung der Besitzmenge (30 Gramm im öffentlichen Raum, 60 Gramm in der Wohnung, von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu Ordnungswidrigkeit
  • Senkung der Maximalhöhe des oberen Bußgeldrahmens von 100.000€ auf 30.000€ und des unteren Bußgeldrahmens von 30.000€ auf 10.000€
  • Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen setzt einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten in Deutschland voraus. Die Vereinigungen dürfen keine Werbung machen und müssen von außen unauffällig sein.
  • Strafprozessordnung wird angepasst, um schweren cannabisbezogenen Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität und dem Jugendschutz, effektiver zu begegnen.
  • Geplante Anpassung der Fahrerlaubnisverordnung, um zu verhindern, dass gelegentlicher Cannabis-Konsum automatisch zu einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung führt
  • Gestuftes Inkrafttreten des Gesetzes: Die Entkriminalisierungsvorschriften sollen ab dem 1. April 2024 gelten, Regelungen zum Eigenanbau und den Anbauvereinigungen ab dem 1. Juli 2024.

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Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Carlo Schwamborn

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: schwamborn@elfnullelf.de

Udo Sonnenberg

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: sonnenberg@elfnullelf.de

Gesetzesvorhaben im Bereich Finanzmärkte

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Finanzmärkte.

FinmadiG - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

22.12.2023 Kabinettsbeschluss

  • Der Gesetzentwurf wurde beschlossen und an den Bundesrat überwiesen
  • Das Gesetz ist zustimmungspflichtig

23.10.2023 Referentenentwurf des BMF

  • Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz werden folgenden EU-Verordnungen und -Richtlinien als wesentliche Maßnahmen des EU-Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors umgesetzt. Damit soll die fristgerechte und reibungslose Anwendung der EU-Vorschriften in Deutschland sichergestellt werden.
  • Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCa – Integration der Kryptomarktregulierung):
    • Integration der Regulierung von Kryptomärkten in die EU-Binnenmarktregulierungsarchitektur.
    • Schaffung eines level-playing fields in Europa für Kryptowerte.
    • Überführung des deutschen Rechtsrahmens für Kryptowerte in die EU-Regelungsarchitektur.
    • Zulassungsvorbehalte und prudentielle Regelungen für Emittenten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
    • Regelungen zum Schutz der Inhaber von Kryptowerten und zur Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel.
  • Verordnung (EU) 2023/1113 (Erweiterung der Geldtransferverordnung)
    • Ausweitung der Geldtransferverordnung auf Kryptowerte.
    • Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Informationen über Auftraggeber und Begünstigte von Kryptowertetransfers zu erheben und zu übermitteln.
    • Ersetzung der nationalen Kryptowertetransferverordnung durch EU-Recht.
    • Umsetzung der Änderungen der Geldwäscherichtlinie in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen.
  • Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556 (DORA):
    • Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor.
    • Harmonisierung der Anforderungen an die operationale Resilienz von IKT-Systemen im Finanzsektor.
    • Organisatorische Anforderungen an die IT-Sicherheit, Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen, und Vorgaben für Penetrationstests.
    • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 in deutsches Recht und Integration der Befugnisse zur Sicherstellung der operationalen Resilienz in die Stammgesetze.

02.02.2024 Bundesrat

  • Stellungnahme mit Änderungen, auf die die Bundesregierung überwiegend eingegangen ist
    Pflicht für Insolvenzgerichte soll entfallen, die BaFin im Fall einer (drohenden) Insolvenz eines Instituts anzuhören

22.12.2023 Ausschussempfehlungen Bundesrat

  • Der federführende Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen eine Stellungnahme mit technischen und redaktionellen Änderungen

22.02.2024 Erste Lesung im Bundestag

  • Überweisung Ausschüsse, Finanzausschuss (federführend)

20.03.2024 Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss

In der Anhörung wurden neben Bitkom und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurden vier weitere Experten angehört, mit folgendem Ergebnis:

  • Bitcom lobt Deutschlands gute Ausgangsposition in der Kryptowirtschaft
  • Warnung vor Gefährdung dieser Position durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
  • Bitcom schlägt flüssigere Angleichung an europäisches Recht vor
  • Diskussion über zivilrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit MiCA
  • Fall Wirecard als Beispiel für Schadensersatzpflichten bei fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen
  • Warnung vor “Auslegungs-Ping-Pong” zwischen deutschen und europäischen Gerichten
  • Betonung der Notwendigkeit gerechter Wettbewerbsbedingungen in Europa
  • BaFin wird als Gefahrenabwehrbehörde mit weitreichenden Befugnissen definiert

24.04.2024 Abstimmung Finanzausschuss im Bundestag

  • mit einigen Detail-Änderungen mit Stimmen der Koalition und CDU/CSU wurde der Gesetzentwurf angenommen
    • insb. präzise Definitionen für Kryptoverwaltung und kryptografische Instrumente
  • SPD-Fraktion: Betont Dringlichkeit der Regulierung von Kryptowerten, Strebt Stärkung der europäischen Kapitalmärkte an
  • CDU/CSU-Fraktion: Lobt Übernahme einiger Punkte aus ihrem Entschließungsantrag durch die Koalition (s.o. präzise Definitionen)
  • Bündnis90/Die Grünen:, Betonen Zweck des Gesetzes, Vertrauen in neue Finanzarchitektur zu stärken und Verbraucher zu schützen, Festlegung einheitlicher IT-Sicherheitsstandards für den IT-Sektor
  • FDP-Fraktion: Hält Gesetz für gut und notwendig, besonders angesichts mangelnder Cyberresilienz in Deutschland

Zweite/Dritte Lesung im Bundestag

Nach wie vor ist kein Termin bekannt. Es heißt, die Bundestagsfraktion B90/Die Grünen blockiere den Gesetzentwurf, um ihn mit anderen Gesetzen zu koppeln, bei denen ebenfalls noch Uneinigkeit in der Koalition herrscht.

Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz

29.05.2024 Kabinettsbeschluss 

Auch Rentenpaket II genannt. Generationenkapital (Aktienrente) soll wie folgt eingeführt werden:

  • Generationenkapital als zusätzlicher Baustein zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Aufbau eines Kapitalstocks durch Darlehen aus dem Bundeshaushalt und Übertragung von Eigenmitteln vom Bund
  • Erträge aus dem Kapitalstock zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Keine Mittel der Beitragszahler für den Aufbau des Generationenkapitals
  • Ab 2036 jährliche Ausschüttungen von durchschnittlich 10 Milliarden Euro an die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen, abhängig vom “Sicherheitspuffer”
  • Entscheidung über konkrete Ausschüttungshöhen ab Mitte der 2030er Jahre basierend auf Entwicklung des Generationenkapitals
  • Überprüfung der Zielgrößen im Jahr 2029; ggf. Maßnahmen zur Ertragssicherung des Generationenkapitals

Verbändebeteiligung 

Verbändebeteiligung läuft noch bis Ende April. Anschließend soll der Entwurf im Kabinett beschlossen werden.

05.03.2024 Referentenentwurf des BMAS und BMF

Gemeinsamer Referentenentwurf wurde öffentlich vorgestellt inkl. ausführliche FAQ-Seite

  • Ziel: Gesetzliche Rente als tragende Alterssicherungssäule langfristig stabil halten.
  • Finanzielle Stabilität dank hohem Beschäftigungsstand, Beitragssatz seit 2018 bei 18,6%.
  • Rentenniveau aktuell stabil bei etwa 48%, jedoch demografiebedingter Rückgang erwartet.
  • Sicherung des Rentenniveaus bei 48% stärkt Vertrauen in Rentenversicherung.
  • Demografischer Wandel erhöht Finanzierungsbedarf; „Generationenkapital“-Stiftung für teilweise Kapitaldeckung eingeführt.
    • Die Stiftung Generationenkapital investiert global und renditeorientiert am Kapitalmarkt.
    • Nutzt Renditedifferenz zwischen Kapitalmarktinvestments und Bundeswertpapieren.
    • Erträge bleiben zunächst investiert, ab 2036 Ausschüttungen an die gesetzliche Rentenversicherung.
    • Ziel ist die Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge durch Kapitalerträge.
  • Erträge der Stiftung sollen ab Mitte der 2030er Jahre die Rentenversicherung mit ca. 10 Mrd. Euro jährlich unterstützen, Beitragssatzanstieg dämpfen.

05.07.2024 Bundesrat 

Laut Tagesordnung

Bundestag Erste Lesung

Termin noch unklar. FDP fordert Nachbesserung beim Generationenkapital:

  • steigenden Beiträge für Jüngere werden durch geplantes Modell noch nicht stark genug ausgeglichen
  • entweder mehr schwedisches Modell mit Aktienrente und flexibles Renteneintrittsalter
  • oder andere Instrumente, welche die Finanzsituation der Umlage verbessern

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Fabian Haun

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: haun@elfnullelf.de

Merritt Häntsch

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: haentsch@elfnullelf.de

Gesetzesvorhaben im Bereich Mobilität

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Mobilität.

Mobilitätsdatengesetz

19.06.2024 Der Referentenentwurf befindet sich weiterhin in der Abstimmung zwischen den Ministerien. Es liegt noch kein Kabinettsbeschluss vor.

  • Planung: 1. Lesung im BT nach der Sommerpause

07.05.2024 BMDV veröffentlicht ersten Referentenentwurf 

Das Mobilitätsdatengesetz basiert auf bestehenden Vorschriften zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Laut dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) müssen die von Personenbeförderern oder Mobilitätsvermittlern erhobenen statischen und dynamischen Daten der Mobilithek, einem nationalen Datenzugangspunkt, zur Verfügung gestellt werden. Ziel des Entwurfs zum Mobilitätsdatengesetz ist daher die Bündelung bestehender Pflichten in einem Gesetz.

Weitere Ziele des Mobilitätsdatengesetzes sind:

  • die Ermöglichung und Verbesserung multimodaler Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste,
  • die Sicherstellung einer verbesserten Datenverfügbarkeit und -qualität,
  • die Verringerung von Hürden der Datennutzung,
  • die Vorgabe verkehrsträgerübergreifend einheitlicher Regeln der Datenbereitstellung,
  • die Schaffung klarer und einfacher Regeln mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand,
  • die Vorgabe einheitlicher technischer Regeln für bessere, mindestens EU-weite Interoperabilität und
  • die Ermöglichung anbieterübergreifender digitaler Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen.

Konkrete Regulierungsvorschläge:

  • Schaffung eines Bundeskoordinators (beim BaSt), der die im Gesetz fehlenden Leitlinien und Standards der Datenübertragung festlegen soll.
  • Kontrolle der Umsetzung des Mobilitätsdatengesetzes durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM): Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR.
  • Personenbeförderern oder Mobilitätsvermittlern müssen statische und dynamische Daten wie Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs, Verspätungsmeldungen, die Echtzeit-Verfügbarkeit von Sharing-Fahrzeugen und Meldungen über Baustellen, die Verkehrssituation oder zur Verfügbarkeit von Parkplätzen sowie zur Tank- und Ladeinfrastruktur teilen.
  • Die Bereitstellung und die Nutzung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
  • Im ÖPNV-Sektor sind nur bestehende Pflichten zur Bereitstellung der Daten enthalten, eine Datenerhebungspflicht wurde nicht eingeführt.
  • Fahrzeugdaten des Individualverkehrs sind nicht enthalten.

10.04.2024 Antrag der Unionsfraktion “Für eine moderne Regulierung von Mobilitätsdaten” (Drucksache 20/10974)

  • Kritik an der Verzögerung des Referentenentwurfs zum MobDG.
  • Fraktion fordert die Bundesregierung auf, die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten sicherzustellen und zu fördern sowie Schnittstellen zu Verkehrsinfrastruktur- und digitalen Infrastrukturprojekten zu schaffen. Zudem gelte es Schnittstellen für die Einbindung von Fahrzeugdaten zu entwickeln.
  • Wettbewerbsrelevante Daten im Mobilitätsdatengesetz müssen geschützt werden. Die geplante „Open Data“-Pflicht dürfe keine Rückschlüsse auf sensible Informationen und schützenswerte Geschäftspraktiken zulassen.

04.03.2024 Die überarbeitete Fassung der MMTIS (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926) hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste tritt in Kraft.

  • Eine lang erwartete Überarbeitung, die nun unter anderem zur Bereitstellung dynamischer Daten verpflichtet.
  • Das geplante Mobilitätsdatengesetz wird sich vermutlich an dieser neuen Fassung orientieren.

06.02.2024 Interfraktionelle Gespräche zum Eckpunktepapier dauern an. Die Fraktionen haben folgende Positionen (Quelle informell BT): 

  • SPD-Fraktion plädiert für die Aufnahme von Fahrzeugdaten in das Gesetz – BMDV blockt dies bislang ab
  • Grüne plädieren für mehr Datenschutz
  • FDP setzt sich für eine Einbindung des Ticketing ein, Bereitsstellung von Daten durch Unternehmen soll nicht unvergütet bleiben

25.07.2023 Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers zum Mobilitätsgesetz durch das BMDV (Link)

  • Das BMDV arbeitet an einem Mobilitätsdatengesetz, das 2024 verabschiedet werden soll.
  • Das Mobilitätsdatengesetz soll einen Rahmen für die Umsetzung der bestehenden und zukünftigen EU-Vorgaben darstellen
  • Kosten- und Registrierungsfreiheit der Datennutzung, um Zugangshürden zu minimieren
  • Einheitliche Frist zur Datenbereitstellung, damit werden einzelne EU-Pflichten zeitlich vorgezogen
  • Verpflichtung zur Bereitstellung von Auslastungsdaten
  • Mitwirkungspflichten für Datennutzer und -Inhaber zur Verbesserung der Datenqualität
  • Festsetzung technischer Qualitätsstandards durch Datenkoordinator und Übernahme operativer Beratungsfunktion für Dateninhaber
  • Aufbau einer föderalen Mobilitätsdatenstruktur
  • Sanktionierungsmöglichkeit fehlender Datenbereitstellung durch zentrale Datenaufsicht mittels Bußgelder
  • Schaffung eines „digitalen Zwillings” der Verkehrsinfrastruktur

Bundesregierung

Viertes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

08.01.2024: Veröffentlichung eines Referentenentwurfs durch das BMDV (Link)

Das Gesetz dient der Anpassung an Unionsrecht, der Verwaltungsvereinfachung und dem Bürokratieabbau. Wesentlicher Inhalt ist:

  • Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten unionsrechtlich harmonisierten Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehrs.
  • Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können.
  • Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
  • Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie
  • Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren.

Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

26.04.2024 Erster Druchgang im Bundesrat: Kein Einspruch

Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat keinen Einspruch einzulegen.

15.03.2024 Gesetzentwurf durch das BMDV (Drucksache: 130/24)

  • Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbots lauter Güterwagen durchzusetzen
  • Ergänzung des in den EU-Mitgliedstaaten zu implementierenden Lärmschutzkonzepts der so genannten “leisen Strecken” gemäß Verordnung TSI NOI um bewährte ordnungsrechtliche Regelungen
  • Verpflichtung zur Auskunft über laute Wagen
  • Ausschluss des Einsatzes lauter Wagen
  • Verpflichtung der Betreiber von Schienenwegen und Zugangsberechtigten zur Übermittlung von behördlich angefragten Angaben
  • Stichprobenkontrolle durch Schienenwegebetreiber und behördliche Überwachung der Einhaltung des Lärmschutzkonzepts

Zustimmungsbedürftig: Ja

06.06.2024 Erste Lesung im Bundestag (

Überweisung ohne Aussprache an den Verkehrsausschuss (federführend)

  • Umsetzung der EU-Vorgabe zur Reduzierung des Schienenlärms durch Güterwagen (TSI NOI) in deutsches Recht.
  • Ergänzung des TSI NOI-Konzepts der „leiseren Strecken“ um ordnungsrechtliche Regelungen.
  • Fortführung der Regelungen des Schienenlärmschutzgesetzes von 2017 zur Sicherstellung der Umsetzung der leiseren Strecken.
  • Definition „leiserer Strecken“: nachts durchschnittlich mehr als zwölf Güterzüge.
    Bestimmung der Strecken im Jahr 2020 basierend auf Güterverkehrsdaten von 2015, 2016 und 2017.
  • Betriebsverbot für Güterwagen mit Grauguss-Bremsklotzsohlen auf diesen Strecken.

Nächste Termine: 2./3. Lesung Donnerstag, 27. Juni, 21.25 Uhr

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Johanna Weirauch

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: johanna.weirauch@elfnullelf.de

Carlo Schwamborn

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: schwamborn@elfnullelf.de

Gesetzesvorhaben im Bereich Bauwesen

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Bauwesen.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

21.02.2024: Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB – Link)

Mit der Änderung des Hochbaustatistikgesetzes sollen sich insbesondere die folgenden Punkte ändern:

  • monatliche Erhebung der Baubeginne und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung
  • monatliche Erhebung der Baufertigstellungen und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung
  • Erhebung des Anteils des sozialen Wohnungsbaus
  • Aufbau eines Auswertungssystems beim Statistischen Bundesamt

Derzeit nur jährlich im Mai. Das sind lt. Ministerium a) zu wenige Daten und b) ist es zu spät für die politische Planung.

Referentenentwurf wurde von insgesamt 21 Stellungnahmen (überwiegend die Statistikbehörden der Länder) im Herbst/Winter begleitet).

13.03.2024: Bundeskabinett

  • Bundesregierung beschließt den BMVBS-Entwurf zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
  • 15.03.: Zuleitung Bundesrat (131/24) – noch nicht beraten; auch nicht auf der Agenda des Bundesrates für den 22.03.2024 (Link)

(geplant) 26.04.2024 Bundesrat: TOP 26 – 131/24 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

  • Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab (Link)
  • Argumente:
    • Nicht genügend mit den Ländern abgestimmt.
    • Erfüllungsaufwand für Länder zu hoch.
    • Digitaler Übermittlungsstandtat (XBau) nicht vereinheitlicht.
    • Keine ausreichende Integration der Erfassung in die sonstigen digitalen Bauprozesse der Länder.
    • Keine Angliederung ans Statistische Bundesamt erwünscht.
    • Vollzugstermin zum 01.01.2025 zu früh.

03.06.2024: öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss

  • Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen führt am 03.06.2024 eine öffentliche Anhörung zum Thema „Hochbaustatistik“ durch (Link).

16.05.2024 Bundestag: 1. Beratung im Bundestagsplenum (Dokumentation Bundestag Link)

  • Ziel der Bundesregierung: Datengrundlage und die Möglichkeiten zur politischen Steuerung zu verbessern
  • Insgesamt sieben Redebeiträge aus den Fraktionen und seitens der Bundesregierung für das BMWSB: PStS Sören Bartol (SPD)
  • Baubeginne und Baufertigstellungen sollen monatlich erhoben und vierteljährlich aufbereitet und veröffentlicht werden
  • Bundesrat (s. entsprechender Reiter) hatte Ende April (26.04.) erhebliche Bedenken geäußert – Volldigitalisierung fehle, mehr statt weniger Bürokratie, Bauaufsichtsbehörden könnten Verantwortung für Daten nicht übernehmen
  • Überweisung an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen

14.06.2024: 2./3. Beratung im Bundestag (Dokumentation hib, Link)

  • Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für den Gesetzentwurf, die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten ihn ab.
  • Verabschiedete Fassung (Drs. 10/11789, Link)
  • Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie nehme die Sorgen der Länder in Bezug auf die Umsetzbarkeit ihres Gesetzentwurfs ernst. Etwaiger Änderungsbedarf werde geprüft.
  • Artikel 2 Inkrafttreten: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

05.07.2024: Bundesrat Lehnt Hochbaustatistikgesetz ab (Link)

  • Anrufung des Vermittlungsausschusses angerufen; Ampel-Regierung soll das Änderungsgesetz noch einmal grundlegend überarbeiten.
  • Kritikpunkt von Mai u.a. wiederholt:
    • zu viel Bürokratie; personell und technisch in den genannten Übergangsfristen nicht umzusetzen
    • Länder sehe Gesetz im Widerspruch zum Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern

Gesetz zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch

21.02.2024: Weiterhin keine Kabinettsbefassung (90. Sitzung) – Diskussion hält an

13.12.2023 Aktueller Stand: Noch keine Regierungsbefassung

  • In der 84. Sitzung des Bundeskabinetts vom 13.12. war der Entwurf des BMWSB noch nicht auf der Tagesordnung. Insofern dürfte sich das Verfahren bis ins Frühjahr 2024 hinziehen.

20.11.2023 Stellungnahmen der Verbände an das BMWSB

  • Stellungnahmen der Verbändeanhörung im Ministerium (Stand: 14.12.) 25 Verbände/Vereinigungen (Link)

14.11.2023 Formulierungshilfe, Federführung: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – BMWSB (Link)

  • Der Gesetzentwurf, der im Rahmen des “Bündnisses bezahlbarer Wohnraum” (25.09.2023) der Bundesregierung entstanden ist, beinhaltet vor allem die Einführung des neuen § 246e BauGB.
  • Der Fokus liegt darauf, den Bau solcher Wohnungen in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten zu vereinfachen und zu beschleunigen.
  • Sonderregelung, soll bis Ende 2026 gelten. Diese Regelung ist auch Teil des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der zwischen Bund und Ländern im November 2023 beschlossen wurde.
  • Ziel ist es, die Bau- und Immobilienwirtschaft wirtschaftlich zu stabilisieren und mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
  • Die vorgeschlagene Regelung findet entsprechend dem Beschluss der Bundesregierung in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anwendung, die nach § 201a BauGB bestimmt sind.
  • Gegenstand der Abweichung können lt. Ministerium sein:
    • die Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen,
    • die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
    • die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.

22.03.2024: TOP 8 Bundestagsdebatte (2./3. Lesung) – Antrag CDU/CSU-Fraktion:

  • Beratung der Beschlussempfehlung (Link) und des Berichts des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss) zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU Deutschland aus der Baukrise führen – Jetzt wirksame Maßnahmen für bezahlbares Bauen und Wohnen ergreifen – Inhalte:
    • Bauministerium fehlen Zuständigkeiten“ (Neubauförderung BMWSB, Sanierungsförderung BMWK)
    • Sonderabschreibung für den sozialen Wohnungsbau
    • Belastungsmoratorium ausrufen
    • Kostensenkungspotenziale erschließen

15.03.2024: Antwort Bundesregierung auf Kleine Anfrage CDU/CSU vom 22.02.2024 (Drs.-Nr. 20/10686 – Link)

  • Mit Blick auf den § 246e BauGB schreibt die Bundesregierung: “Das BMWSB hat den Regierungsfraktionen den Entwurf eines innerhalb der Bundesregierung abgestimmten § 246e Baugesetzbuch (BauGB) übermittelt. Dieser befindet sich in der Abstimmung.”
    • Mit dem neuen Paragrafen 246e BauGB könnten – so Kritiker, s. “Verbändediskussion”) –  bewährte Instrumente der Bauleitplanung, der Bodenpolitik sowie der ökologischen und sozialen Stadtentwicklung umgangen werden. Das betrifft etwa die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Nutzungsmischung (soziale Aspekte), ökologische Ausgleichsmaßnahmen oder Sozialwohnungsbauquoten inkl. Mietpreisbindung.

22.02.2024: Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion “Umsetzung Maßnahmenpaket Baugipfel” (“Bau-Turbo”); Drs.-Nr.: 20/10434

  • Insgesamt formuliert die Union 54 Fragen an die Bundesregierung (Link)
  • Bezug genommen wird u.a. auf die von der Bundesregierung angekündigten 14 Maßnahmen vom 25.09.2023 (Link) und damit den unter 3. genannte “Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen”
  • Einige Fragen beziehen sich auch auf die vorgesehene “Große Baugesetzbuchnovelle” (s. nächster Prozess hier in der Übersicht)

28.11.2023: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/9441 – Baulandmobilisierungsgesetz)

  • Das Baulandmobilisierungsgesetz stammt von 2019 und erlaubt den Bundesländern in Gebieten/Städten mit angespannten Wohnungsmärkten folgende Änderungen zuzulassen:
    • Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuches (BauGB)
    • Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 BauGB, Erweiterte Baugebote nach § 175 und § 176
      BauGB
    • Umwandlungsvorbehalt nach § 250 BauGB.
  • U.a. eine Rechtsverordnung nach Paragraf 201a des Baugesetzbuches (BauGB) und/oder Paragraf 250 des BauGB haben lt. Bundesregierung die Länder Berlin, Hamburg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein (10 insgesamt) erlassen.

01.02.2024 Kritik am “Bau-Turbo” – u.a. von den Architekten- und Umweltverbänden (Link)

  • Mit der Formulierungshilfe von Ende November, hat das Bundesbauministerium beabsichtigt, Geschwindigkeit in den Wohnungsbau zu bringen. Zielmarke war/ist 400.000 Wohnungen pro Jahr, davon ca. 100.000 mit Sozialbindung. Der Paragraf 246e soll viele andere Vorschriften des BauGB bis Ende 2026 aussetzen und für Projekte mit mehr als sechs Wohnungen gelten, die in Gebieten mit ausgewiesenem angespanntem Wohnungsmarkt liegen.
  • Diese Argumente werden seitens der Kritiker (z.B. Architektenkammer) aufgeführt:
    • Bauleitplanung und Städtebaurecht ausgehebelt
    • Flächenverbrauchsziele (30ha/Jahr ab 2030 – war Mal Ziel bis 2020) und Klimaziele gefährdet
    • Wohnungsbau im Bestand stärker fördern
    • Ähnliche Regelung schon gescheitert (Außenentwicklung, § 13b BauGB, wurde vom Bundesverwaltungsgericht Ende September 2023 gekippt)

25.04.2024: Bericht Fachpublikation (Haufe.de – Link)

  • Wohnungsbau-Turbo § 246e steckt in Ampel-Beratungen fest
  • Laut dpa drängte Kanzler Olaf Scholz (SPD) am 24.04.2024 in einem Gespräch mit mehreren Ministern auf eine schnelle Lösung des Streits: Entschlackung (Koalitionsvertrag, Forderung z.B. der Grünen) vs. Generalklausel (“Bauturbo” Ministerin Geywitz)
  • Eine politische Einigung liegt bis zum Stand 23.05. nicht vor bei diesem Thema.

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Tel.: 030-40054100
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Merritt Häntsch

Tel.: 030-40054100
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Gesetzesvorhaben im Bereich Energie

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Energie.

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf

11.04.2024 Referentenentwurf (Zustimmungspflicht durch den Bundesrat) – Link (veröffentlicht von Politico.eu)

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den für den Klimaschutz erforderlichen Markthochlauf von Wasserstoff zu beschleunigen, um einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten.

  • Dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz wird grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt
  • Betroffen sind unter anderem das immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz und die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren.
  • Zusätzlich werden Maßnahmen zur Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren ergriffen.
  • Verbändeanhörung läuft noch bis Monatsende (30.04.).

Bundesregierung
Gesetzentwurf

30.05.2024: Zuleitung Bundesrat (Drs. 265/24, Link)

Ausschüsse:
Wirtschaftsausschuss (federführend)
Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verkehrsausschuss

29.05.2024: Kabinettsbeschluss Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (Link, PDF, 59 S.)

Artikelgesetz Inhaltsübersicht:

  • Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung der Erzeugung, der Speicherung und des Imports von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
  • Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  • Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
  • Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
  • Artikel 6 Inkrafttreten

Kerninhalt:

Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Wasserstoffinfrastruktur und damit des Markthochlaufs von Wasserstoff insgesamt im Rahmen der Transformation zur klimaneutralen Volkswirtschaft und gemäß EU-Vorgaben im Energie- und Klimabereich.

28.06.2024: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs für die Rahmenbedingungen des Wasserstoffhochlaufs

  • Debatte im Plenum (gut 40 min.) wurde von BM Habeck (B90/Grüne) eröffnet (Plenarprotokoll ab S. 80 – LINK)
  • Weitere Redebeiträge: Mark Helfrich (CDU/CSU), Andreas Rimkus (SPD), Marc Bernhard (AfD), Michael Kruse (FDP), Fabian Gramling (CDU/CSU), Bengt Bergt (SPD)

05.07.2024: 1. Beratung Bundesrat

Der Bundesrat hat eine ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erarbeitet und beschlossen (LINK, PDF, 27. S., BR-Drucksache 265/24).

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

29.05.2024: Kabinettsbeschluss (Link)

Drei Artikel: 1) Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes 2) Änderung Folgegesetze wie Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadengesetz, Gerichtskostengesetz u.a. 3) Inkrafttreten

Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat: Ja, laut Gesetzentwurf (BR-Drs 266/24, besonders eilbedürftig)

26.02.2024: Referentenentwurf BMWK (Link)

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) verpflichtet Deutschland, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen und ab 2050 negative Emissionen zu erzielen. Technologien zur Kohlendioxid-Abscheidung und -Speicherung (CCS) sowie zur Kohlendioxid-Abscheidung und -Nutzung (CCU) spielen eine zentrale Rolle. Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) schafft rechtliche Rahmenbedingungen für die Demonstration dieser Technologien in Deutschland.

05.07.2024: 1. Beratung im Bundesrat (BR-Drs. 266/24)

  • Beratungsprotokoll Bundesrat (LINK) – TOP 36, Beschluss: Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG
  • Zuleitung Bundestag, BT-Drs. 20/11900 (LINK) – noch nicht beraten

Kraftwerkssicherheitsgesetz

05.07.2024: BMWK verkündet “Grünes Licht für Kraftwerkssicherheitsgesetz”

  • Politische Einigung mit Eckpunkten zur Kraftwerksstrategie datiert vom Frühjahr 2024
  • Danach erfolgte die Abstimmung mit den EU-Kommissionsbehörden

Was ist geplant?

Im Vorgriff auf einen umfassenden Kapazitätsmechanismus werden insgesamt 12,5 GW an Kraftwerkskapazität und 500 MW an Langzeitspeichern ausgeschrieben. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes in zwei Säulen:

  • 5 GW neue Gaskraftwerke und 2 GW H2-ready Kraftwerke, die nach acht Jahren mit grünem Wasserstoff laufen sollen; außerdem 500 MW “Wasserstoffsprinter” u. 500 MW Langzeitspeicher
  • 5 Gigawatt neue Gaskraftwerke als Brücke zu einem technologieoffenen Kapazitätsmechanismus (ab 2028 operativ)

Nächste Schritte:

  • Konsultationen für beide Säulen (insgesamt sechs Wochen sind vorgesehen) = Grundlage für beihilferechtliche Genehmigung durch EU
  • BMWK will Ausgestaltung des Kapazitätsmechanismus vorlegen
  • Ausschreibung für Kraftwerke soll Ende 2024/Anfang 2025 beginnen

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Udo Sonnenberg

Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: sonnenberg@elfnullelf.de

Merritt Häntsch

Telefon: 030 400 54 100
Email: haentsch@elfnullelf.de

Gesetzesvorhaben im Bereich Digitalisierung

Hier finden Sie den aktuellen Stand der relevantesten Gesetzesvorhaben im Bereich Digitalisierung.

NIS2-Umsetzungsgesetz

24.07.2024 Kabinett beschließt Gesetz zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie 

  • Etwa 30.000 Unternehmen in Deutschland sind von der NIS-2-Richtlinie betroffen
  • Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie beginnt am 1. Januar 2026, mit einer vollständigen Umsetzung bis Ende 2029
  • Die einmaligen Kosten betragen 38,2 Millionen Euro, mit jährlichen laufenden Kosten von rund 772,32 Millionen Euro bis 2029
  • Der geschätzte Nutzen beläuft sich auf rund 3,6 Milliarden Euro pro Jahr durch die Vermeidung von Cyberangriffen

10.06.2024 Verzögerung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie

  • Die Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie in Deutschland verzögert sich voraussichtlich auf Frühjahr 2025.
  • Ein neuer Entwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes (4. Referentenentwurf) soll bis Juli 2024 unter Berücksichtigung von Rückmeldungen der Verbände und Länder erstellt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen müssen sofort mit der Umsetzung beginnen, da keine speziellen Fristen eingeräumt werden.
  • Einführung einheitlicher, digitalisierter Meldeprozesse, aber ohne Erleichterungen für KMU; die 24-Stunden-Meldepflicht bleibt bestehen.
  • Die Haftung der Geschäftsführung bleibt bestehen, und der Anwendungsbereich wird breit ausgelegt, einschließlich Managed Service Providers und Rechenzentrumsdienstleistern.

07.05.2024 Referentenentwurf veröffentlicht

Neuer Referentenentwurf beinhaltet:

  • Einführung spezifischer Systeme zur Angriffserkennung und regelmäßige Erneuerung von Sicherheitszertifikaten
  • Implementierung eines dreistufigen Meldesystems mit festgelegten Fristen für die Berichterstattung nach Sicherheitsvorfällen
  • Präzisierung von Schlüsselbegriffen wie u.a. “kritische Anlage” zur einheitlichen Anwendung
  • Schaffung eines Online-Portals für den sicheren Austausch von Cyberbedrohungen und Sicherheitslücken
  • Etablierung strenger Sanktionen und des BSI als zentrale Koordinierungsstelle für nationale Zusammenarbeit

25.01.2024 Ressortabstimmung

  • Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung
  • Termin für Kabinettsbeschluss steht noch nicht fest

24.10.2023 Werkstattgespräch des BMI zum Diskussionspapier

  • Teilweise Übernahme der Punkte von Stellungnahmen der Verbändeanhörung nach Diskussionspapier
  • Harmonisierung mit dem KRITIS-Dachgesetz
  • Klarstellungen zu verwendeten Begriffen/Definitionen (Cyberhygiene, bes. wichtige Einrichtungen)
  • Registrierungs-, Nachweis-, und Meldepflichten
  • Billigung-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleiter

29.09.2023 Diskussionspapier des BMI zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (Dritter Referentenentwurf)

  • Prüfungen statt alle zwei Jahre und für alle (KRITIS und besonders wichtige Unternehmen) nur noch alle drei Jahre und nur für Betreiber kritischer Anlagen
  • Betroffene Unternehmen wurden im zweiten Entwurf präzisiert und die Definitionen vereinfacht
  • Pflichten präzisiert: Betreiber sollen das Ausmaß der Risiken, Größe der Einrichtung, Umsetzungskosten, Eintritts­wahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheits­vorfällen berücksichtigen
  • Geschäftsleiter dürfen Dritte einsetzen,  um die Umsetzung der Risiko­management­maßnahmen zu überwachen

03.07.2023 Zweiter Referentenentwurf

03.04.2023 Erster Referentenentwurf

  • Einführung neuer Einrichtungskategorien durch die NIS-2-Richtlinie
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs über bisherige Kritische Infrastrukturen, Anbieter digitaler Dienste und Unternehmen im öffentlichen Interesse hinaus
  • Übernahme des Katalogs der Mindestsicherheitsanforderungen aus der NIS-2-Richtlinie in das BSIG
  • Differenzierung der Maßnahmenintensität zwischen den Einrichtungskategorien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
  • Wechsel von einer einstufigen Meldepflicht zu einem dreistufigen Melderegime gemäß der NIS-2-Richtlinie
  • Erweiterung der Befugnisse des BSI im Hinblick auf die NIS-2-Richtlinie vorgegebene Aufsichtsmaßnahmen
  • Einführung eines CISO Bund als zentralen Koordinator für Informationssicherheit in der Bundesverwaltung

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