Art der Meldung + Relevanz: Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Wer digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) entwickelt, kann ab sofort einen Antrag beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen, um in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen zu werden. Damit sind weitere Schritte der Digitalen Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) umgesetzt. Die nächste Herausforderung ist, DiGA in der Regelversorgung zu etablieren, damit diese von den Krankenkassen erstattet werden können. DiGA müssen, ähnlich wie Arzneimittel, hohe Qualitätsstandards erfüllen. Dazu müssen sie erst in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen werden. Anschließend prüft das BfArM die Herstellerangaben zum Produkt und die mit der DiGA realisierbaren positiven Versorgungseffekte, die der Hersteller nachweisen muss. Erst nach der rund dreimonatigen Prüfung kann die DiGA in die Regelversorgung aufgenommen…