Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wollen die digitale Gesundheitsversorgung schneller vorantreiben. Nach Verabschiedung des DVG am 7.11.19 im Bundestag, kommt nun die entsprechende Verordnung. Erste Bewerber könnten bereits im zweiten Quartal 2020 die Aufnahme ihrer Gesundheits-Apps in die Regelversorgung beantragen. Dies gilt zunächst jedoch nur für niedrige Risikoklassen. Der notwendige Nachweis eines positiven Versorgungseffektes soll für solche Risikoklassen, anders als bei Arzneimitteln, keine klinischen Studien erfordern, sondern durch eine plausible Darlegung positiver Effekte möglich sein.
Referentenentwurf DiGAV: Plausible Darlegung positiver App-Effekte ausreichend
Referentenentwurf einer Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (DiGAV)
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