Art der Meldung + Relevanz: Allgemeinverfügung
Durch die Allgemeinverfügung der BaFin, die am 27. Juni in Kraft tritt, können Institute, die bislang noch keinen Bescheid über die Mindestanforderung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erhalten haben, Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen.
Bewertung:
Die Allgemeinverfügung richtet sich ausschließlich an Institute, die in die Zuständigkeit der BaFin als Abwicklungsbehörde fallen. Hintergrund der Allgemeinverfügung ist die Neuregelung der europäischen Eigenmittelverordnung. Laut dieser müssen Kreditinstitute ab dem 27. Juni 2019 eine vorherige Erlaubnis bei der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie beabsichtigen, Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen. Die BaFin…
Die Allgemeinverfügung richtet sich ausschließlich an Institute, die in die Zuständigkeit der BaFin als Abwicklungsbehörde fallen. Hintergrund der Allgemeinverfügung ist die Neuregelung der europäischen Eigenmittelverordnung. Laut dieser müssen Kreditinstitute ab dem 27. Juni 2019 eine vorherige Erlaubnis bei der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie beabsichtigen, Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen. Die BaFin…