Die BaFin hat am 03.04. die „Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts“ aufgrund der aktuellen Corona-Krise angepasst. Durch die Anpassungen soll es Unternehmen und deren Zulieferern erleichtert werden, durch die Übernahme von Garantien Produktionsstopps und Kreditausfälle zu vermeiden. Für die Übernahme von Garantien und Bürgschaften ist weiterhin eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erforderlich. Das aktualisierte Merkblatt kann hier online eingesehen werden.
BaFin: Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts wegen Corona-Krise angepasst
Pressemitteilung
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