- Durch ein Verbot von Rx-Boni in § 129 Abs. 1 des SGB V müssen sich alle Apotheken an den Rahmenvertrag und an die festgesetzten Preisspannen und Preise halten.
- Bei Verstößen drohen Geldbußen und ein (maximal zweijähriger) Ausschluss von der Versorgung
- Dadurch gilt das Boni-Verbot seit dem EuGH-Urteil von 2016 auch für Arzneimittelversender aus dem europäischen Ausland.
- Der PKV-Markt wird von dieser Regelung nicht erfasst.
- Bestimmte pharmazeutische Dienstleistungen sollen zusätzliche honoriert werden.
- Der Deutsche Apotheker Verband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sollen gemeinsam mit dem PKV-Verband konkrete Dienstleistungen vereinbaren, die vergütet werden können.
- Ab dem 1.1.2021 wird der Botendienst von Apotheken "je Lieferort und Tag" mit 2,50 Euro vergütet. Dies gilt jedoch nur für Rx-Packungen und nur im GKV-Bereich.
Bundestag beschließt Apotheken-Stärkungsgesetz
Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) + 2021 werden pharmazeutische Dienstleistungen definiert
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