Art der Meldung + Relevanz: Nichtannahmebeschluss Bundesverfassungsgericht (BVG)
Die Klage einer Apothekerin, die Rezeptsammelstellen einrichtete und anschließend die Belieferung über den Botendienst ausführte, wurde seitens des BVG nicht angenommen. Die Klägerin berief sich dabei auf ihre Arzneimittelversandhandelserlaubnis. Vorausgegangen war, dass sie keine Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO bei ihrer Aufsicht führenden Behörde beantragt hatte. Die Aufsichtsbehörde hat daraufhin ein Ordnungsgeld verhängt, dass vorinstanzlich als rechtmäßig anerkannt wurde. Das wollte die Apothekerin nun höchstinstanzlich klären lassen.
Bewertung:
Im Nichtannahmebeschluss des BVG heißt es wie folgt: "Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass § 11a ApoG im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12…
Im Nichtannahmebeschluss des BVG heißt es wie folgt: "Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass § 11a ApoG im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12…