Die Klage einer Apothekerin, die Rezeptsammelstellen einrichtete und anschließend die Belieferung über den Botendienst ausführte, wurde seitens des BVG nicht angenommen. Die Klägerin berief sich dabei auf ihre Arzneimittelversandhandelserlaubnis. Vorausgegangen war, dass sie keine Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO bei ihrer Aufsicht führenden Behörde beantragt hatte. Die Aufsichtsbehörde hat daraufhin ein Ordnungsgeld verhängt, dass vorinstanzlich als rechtmäßig anerkannt wurde. Das wollte die Apothekerin nun höchstinstanzlich klären lassen.
Deckt die Arzneimittelversandhandelserlaubnis Rezeptsammlung und Botendienst ab?
Nichtannahmebeschluss Bundesverfassungsgericht (BVG)
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