- Tenor/Überschrift: Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird
- Verbot kann national mit Blick auf Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels (Gesundheitsschutz) erforderlich ist
- EUGH benennt klar, dass CBD kein Betäubungsmittel ist
- Personen, die Suchtstoffe vermarkten, können sich jedoch nicht auf die Anwendung der Verkehrsfreiheiten berufen
- Widerspruch zur EU-Kommission: Unionsrecht verweist laut Kommission bei Definition der Begriffe „Droge“ und „Suchtstoff“ auf die Internationale Betäubungsmittelkonvention - dort sei CBD jedoch nicht erwähnt
EUGH-Urteil zu Cannabidiol (CBD)
Urteil + kein Verbot für CBD-Produkte
Um weiterzulesen, registrieren Sie sich für unseren PolitikfeldMonitor oder loggen Sie sich ein: Kostenfrei registrieren | Zum Login
Der PolitikfeldMonitor
Erhalten Sie die wichtigsten politischen Neuigkeiten aus den Themenfeldern ‘Digitalisierung, Gesundheit, Planen & Bauen, Energie & Klima, Verkehr & Mobilität und Finanzmärkte’.
- Von uns für Sie in kurzen Meldungen zusammengefasst und ausgewertet.
- Mit prägnanten Analysen und Empfehlungen für betroffene Unternehmen und Branchen.
- Per E-Mail und in unserem Portal.
Sie haben Fragen zu dieser Meldung? Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung:
Telefon: 030 400 54 100
E-Mail: sonnenberg@elfnullelf.de