Die geplante Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Drucksache 19/20429) regelt, unter welchen Bedingungen Bieter den Zuschlag für den Bau von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee bekommen. Generell kriegt der Bieter, der die geringste Vergütung pro Kilowattstunde verlangt, den Zuschlag. Bislang lag die Gebotsuntergrenze bei 0 Cent. Nun soll diese Untergrenze im Zuge der Novelle wegfallen und auch Negativgebote als „zweite Gebotskomponente“ ermöglicht werden, in denen der Bieter drauf zahlt, um den Zuschlag zu bekommen.
WindSeeG-Novelle: Erhöhtes Investitionsrisiko gefährdet Akteursvielfalt
Gesetz
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