Art der Meldung + Relevanz: BGH-Urteil vom 29.11.201
Eine deutsche Versandapotheke hatte ihren Kunden 2016 eine Prämie in Höhe von 10 Euro geboten, wenn sie einen Neukunden werben. Die Apothekerkammer Nordrhein hat dagegen geklagt. Sie begründete es damit, dass dieses Angebot auch verschreibungspflichtige Arzneimittel beinhaltet habe. Der Bundesgerichtshof (BGH), der Ende November letztinstanzlich dazu urteilte, gab der ApoKammer Nordrhein Recht. Im Kern verstoße eine Prämienauslobung gegen § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Da verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland einer Festpreisbindung (Arzneimittelpreisverordnung) unterliegen, würde die Prämie das Arzneimittel für die werbenden Kunden billiger erscheinen lassen als für reguläre Kunden oder die geworbenen. Dieser wettbewerbsrechtliche Verstoß wurde nun durch das BGH-Urteil endgültig unterbunden.